(1) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn je ein Mitglied des Bundes, des Landes Berlin und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie mindestens sieben der übrigen Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(2) Einer Mehrheit, die die Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließt, bedürfen Beschlüsse des Stiftungsrates über
(3) 1Über Grunderwerb für Neubauten und über die Errichtung von Neubauten einschließlich ihrer Ersteinrichtung sowie über den entsprechenden Abschnitt des Stiftungshaushaltsplans beschließen der Bund und das Land Berlin allein mit gleichem Stimmrecht.
2Beschlüsse hierüber werden nicht wirksam, wenn ihnen nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Geschäftsordnung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der übrigen Länder im Hinblick auf die von ihnen mitzutragenden Folgekosten widersprochen wird.
(4) Im übrigen faßt der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nicht jedoch gegen zwei Drittel der abgegebenen Länderstimmen.