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Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" – PrKultbSaV

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(1) 1Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung soll insbesondere Bestimmungen enthalten über die Einberufung, den Gang der Verhandlung und die Beurkundung der Beschlüsse des Stiftungsrates.

V aufgeh. durch Art. 1 iVm Art. 2 V v. 28.3.2025 I Nr. 102 mWv 30.11.2025
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2014 I 347
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25