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Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" – PrKultbSaV

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(1) Der Stiftungsrat ist zuständig für die Willensbildung der Stiftung, soweit es sich nicht um die Erledigung der laufenden Angelegenheiten handelt.

(2) 1Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist.
2Er kann dem Präsidenten Weisungen erteilen.

(3) 1Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung.
2Er erteilt dem Präsidenten Entlastung und kann von ihm jederzeit Auskunft und Bericht sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.

(4) 1Der Stiftungsrat bildet einen geschäftsführenden Ausschuß, dem nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung alle Angelegenheiten des Stiftungsrates mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 und 3 genannten übertragen werden können.
2Der Ausschuß setzt sich zusammen aus je zwei Stiftungsratsmitgliedern des Bundes, des Landes Berlin und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie aus drei Stiftungsratsmitgliedern, die für jeweils drei Jahre von den übrigen Ländern benannt werden.
3Auch stellvertretende Stiftungsratsmitglieder können zu Ausschußmitgliedern bestellt werden.
4Für jedes Ausschußmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
5Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, so können sie zu der betreffenden Sitzung einen Bevollmächtigten entsenden.
6Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden vom Stiftungsrat aus dem Kreis der Ausschußmitglieder für drei Jahre bestellt.
7Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Vertreter des Bundes, des Landes Berlin und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie zwei der drei Vertreter der übrigen Länder anwesend sind.
8Der Bund hat sechs Stimmen, das Land Berlin und das Land Nordrhein-Westfalen haben je eine Stimme, die übrigen Länder haben zusammen drei Stimmen.
9Die Stimmen des Bundes können nur einheitlich abgegeben werden.
10Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, nicht jedoch gegen zwei Drittel der abgegebenen Länderstimmen.

V aufgeh. durch Art. 1 iVm Art. 2 V v. 28.3.2025 I Nr. 102 mWv 30.11.2025
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2014 I 347
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25