1Der Beirat und seine einzelnen Mitglieder beraten den Stiftungsrat und den Präsidenten. 2Der Beirat und jedes seiner Mitglieder können dem Stiftungsrat und dem Präsidenten Vorschläge und Anregungen unterbreiten.
V aufgeh. durch Art. 1 iVm Art. 2 V v. 28.3.2025 I Nr. 102 mWv 30.11.2025
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2014 I 347