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Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" – PrKultbSaV

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(1) 1Die Mitglieder des Beirats werden ehrenamtlich tätig.
2Die Stiftung erstattet ihnen die notwendigen baren Auslagen, entschädigt sie für entgangenen Verdienst, für notwendige Stellvertretungskosten und dergleichen durch eine Sitzungsvergütung und zahlt ihnen bei Dienstreisen eine Reisekostenvergütung.
3Dabei gelten die Vorschriften für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und dergleichen in der Bundesverwaltung.

(2) Für Erstattung schriftlicher Gutachten können Vergütungen vereinbart werden.

V aufgeh. durch Art. 1 iVm Art. 2 V v. 28.3.2025 I Nr. 102 mWv 30.11.2025
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2014 I 347
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25