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Verordnung über die Satzung der Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" – PrKultbSaV

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(1) 1Der Beirat besteht aus nicht mehr als fünfzehn sachverständigen Mitgliedern, die vom Stiftungsrat unter Berücksichtigung der verschiedenen Zweige der Verwaltung des ehemals preußischen Kulturbesitzes jeweils auf fünf Jahre berufen werden.
2Vorschlagsberechtigt sind die Bundesregierung und die Regierung jedes an der Stiftung beteiligten Landes.

(2) Die Geschäftsordnung für den Beirat erläßt der Stiftungsrat.

V aufgeh. durch Art. 1 iVm Art. 2 V v. 28.3.2025 I Nr. 102 mWv 30.11.2025
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.4.2014 I 347
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25