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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung – PrKultbG

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(1) 1Die nach dem Haushaltsplan zum Ausgleich etwaiger Fehlbeträge erforderlichen Mittel werden anteilig entsprechend dem satzungsmäßigen Stimmrecht vom Bund und von den in der Satzung bezeichneten Ländern zur Verfügung gestellt.
2Hierbei trägt jedes dieser Länder, soweit nichts anderes unter ihnen vereinbart ist, einen gleichen Teilbetrag.
3Die zur Verfügung zu stellenden Zuschüsse sind im Haushaltsplan in den Einnahmen nachzuweisen.

(2) Überschüsse sind dem Absatz 1 entsprechend anteilig an den Bund und die Länder bis zur Höhe der von diesen zur Verfügung gestellten Beträge abzuführen und in den Ausgaben nachzuweisen.

(3) 1Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Benutzung von Einrichtungen der Stiftung durch Benutzungsordnung zu regeln.
2In den Benutzungsordnungen kann die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) vorgesehen werden.
3Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt.

G aufgeh. durch § 20 Abs. 2 G v. 28.3.2025 I Nr. 101 mWv 1.12.2025
Ersetzt durch G 224-34 v. 28.3.2025 I Nr. 101 (StiftPKG)
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 59 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25