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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung – PrKultbG

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(1) 1Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
2Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
3Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

G aufgeh. durch § 20 Abs. 2 G v. 28.3.2025 I Nr. 101 mWv 1.12.2025
Ersetzt durch G 224-34 v. 28.3.2025 I Nr. 101 (StiftPKG)
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 59 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25