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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung – PrKultbG

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(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitskräfte wahrgenommen, die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind.

(2) Planstellen für Beamte dürfen nur in dem Umfang eingerichtet werden, als sie für eine dauernde Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind.

G aufgeh. durch § 20 Abs. 2 G v. 28.3.2025 I Nr. 101 mWv 1.12.2025
Ersetzt durch G 224-34 v. 28.3.2025 I Nr. 101 (StiftPKG)
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 59 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25