Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen – PrfgZAUTV

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1Der Bundesrat hat zugestimmt.


Der Bundesminister für Wirtschaft

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.11.2005 I 3188
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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