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Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV

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1Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den folgenden Fällen nicht eingehalten werden:

1.
bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder
2.
bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.
1Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2025 I Nr. 267
Ersetzt V 860-5-54 v. 28.10.2019 I 1492 (PpUGV 2019)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26