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Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – PostSchliV

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(1) Die mündliche Erörterung ist nicht öffentlich.

(2) 1Der Streitmittler leitet die mündliche Erörterung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben nach freiem Ermessen.
2Es soll ein Schlichtungsgespräch durchgeführt werden.
3Eine Beweisaufnahme findet nicht statt.

Geändert durch Art. 35 G v. 15.7.2024 I Nr. 236, Nr. 331
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25