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Satzung der Deutsche Post AG (Anhang des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft) – PostAGSa

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(1) 1Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zwei Milliarden Deutsche Mark.
2Es ist eingeteilt in vierzig Millionen Aktien im Nennbetrag von je fünfzig Deutsche Mark.

(2) Die Aktien lauten auf den Inhaber.

(3) Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluß keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Inhaber.

(4) 1Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.
2Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden.

(5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25