(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3) 1Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
1
2 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:
3
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)