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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics) – PMElekPrV

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(1) 1Im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben“ soll die Befähigung nachgewiesen werden, Aufgaben des Engineerings unter technischen, organisatorischen, betriebswirtschaftlichen und personellen Gesichtspunkten, sowie unter Beachtung von Vorschriften, Regelwerken und Vorgaben bearbeiten und dabei Analysen durchführen, Konzepte für Lösungen entwickeln und Planungen durchführen zu können.
2Insbesondere sollen folgende Befähigungen nachgewiesen werden:
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1.
Erstellen von technischen Spezifikationen, einschließlich
a)
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Anforderungen unter Anwendung von technischen Prinzipien, Regeln und Verfahren,
b)
Erstellen qualifizierter Anforderungsprofile für technisch-organisatorische Lösungen bezogen auf Produkte oder Prozesse unter Berücksichtigung technischer Daten, Standards, Kosten, Energie- und Ressourceneffizienz, Umweltschutz sowie Kundenanforderungen,
c)
Auswählen und Festlegen von Testverfahren zum Nachweis der Spezifikationen;
2.
Erstellen von technischen Lösungen, einschließlich
a)
Entwerfen, Bewerten und Auswählen von Lösungskonzepten unter Berücksichtigung der Personal- und Sachaufwendungen, Investitionen und Realisierungszeiten,
b)
Festlegen und Entwickeln der technischen Ausführung als Produkt-, System- oder Prozessdesign,
c)
Auswählen und Festlegen von Verfahren und Plänen zur Überprüfung funktionaler und leistungsbezogener Spezifikation einschließlich sicherheitstechnischer Anforderungen, nachhaltigen Energie- und Ressourcenmanagements und Qualitätsstandards.

(2) 1Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten.
2Eine Situationsaufgabe soll schwerpunktmäßig die Befähigungen nach Absatz 1 Nummer 1 in Form eines Lastenheftes in praxisüblicher Form, die andere Situationsaufgabe schwerpunktmäßig die Befähigungen nach Absatz 1 Nummer 2 in Form eines Pflichtenheftes in praxisüblicher Form thematisieren.
3Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Personalmanagement“ sollen jeweils berücksichtigt werden.
4Die Prüfungsdauer der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 120 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 300 Minuten.

(3) 1Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 47 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25