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Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung – PharmStV

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Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten Anwendungsgebiete zuführt,
2.
entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genannten Tieren zuführt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
4.
entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in den Verkehr bringt.
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar.

Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2009 I 1768;
geändert durch Art. 1 V v. 2.1.2023 I Nr. 3
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25