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Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung – PharmStV

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1Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind.
2Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie

1.
als Tierarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und
2.
entsprechend der jeweiligen Zulassungsbedingungen angewendet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2009 I 1768;
geändert durch Art. 1 V v. 2.1.2023 I Nr. 3
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25