print

Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung – PharmStV

arrow_left arrow_right

(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) 1Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene Anwendung nicht in den Verkehr gebracht werden.
2Die in Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt sind.

Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2009 I 1768;
geändert durch Art. 1 V v. 2.1.2023 I Nr. 3
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25