| 1
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Warenwirtschaft und Beschaffung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
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| 1.1
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Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1)
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- a)
Bedarfsermittlung durchführen
- b)
betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Warenbeschaffung nutzen
- c)
Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung bewerten
- d)
gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen unterscheiden
- e)
Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arzneimittel zuordnen
- f)
Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordnen
- g)
Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvorgänge planen
- h)
Angebote einholen, vergleichen und bewerten
- i)
Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher Grundlagen vorbereiten und durchführen
- j)
Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen und erfassen
- k)
apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei Bestellungen und Lieferungen verwenden
- l)
Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachen
- m)
Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbewegungen berücksichtigen
- n)
Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben
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| 1.2
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Lagerlogistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2)
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- a)
unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersysteme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigen
- b)
Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen
- c)
Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahrstoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern
- d)
Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten
- e)
laufende Bestandsoptimierung durchführen
- f)
Waren in Quarantäne stellen
- g)
Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen
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| 1.3
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Arzneistoffe und Darreichungsformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3)
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- a)
Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung unterscheiden
- b)
Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen und Zubereitungen beachten
- c)
Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden
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| 1.4
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Arzneimittelgruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4)
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- a)
Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden
- b)
verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die Unterschiede bei der Lagerung beachten
- c)
das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwendungskriterien beschreiben
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| 1.5
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Chemikalien und Gefahrstoffe (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5)
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- a)
Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheiden
- b)
Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen
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| 1.6
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Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.6)
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- a)
pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher Abkürzungen anwenden
- b)
Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie gebräuchliche volkstümliche Namen anwenden
- c)
Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarzneimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen
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| 2
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Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
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| 2.1
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Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1)
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- a)
Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beachten
- b)
Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch bearbeiten und abwickeln
- c)
Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachen
- d)
Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
- e)
bei Inventuren mitwirken
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| 2.2
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Kaufmännische Steuerung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2)
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- a)
die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hinblick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten abgleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berücksichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte erarbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirken
- b)
betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, dabei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufskonditionen und Marktanalysen berücksichtigen
- c)
Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und bewerten
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| 2.3
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Statistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3)
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Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen, Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten
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| 3
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Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
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- a)
Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Systemfehler erkennen und Maßnahmen einleiten
- b)
Vorschriften des Datenschutzes anwenden
- c)
Daten pflegen und sichern
- d)
externe und interne Netze und Dienste nutzen
- e)
Informationen beschaffen und bewerten
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| 4
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Preisbildung und Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
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| 4.1
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Preisbildung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)
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- a)
Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden
- b)
Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel bilden
- c)
Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulieren
- d)
Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulieren
- e)
Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen Kostenträgern bilden
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| 4.2
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Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)
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- a)
Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereiten
- b)
Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern abrechnen
- c)
Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durchführen
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| 5
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Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
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| 5.1
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Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1)
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- a)
Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe vorbereiten
- b)
Maßnahmen zur Hygiene ergreifen
- c)
Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand halten
- d)
Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten
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| 5.2
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Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2)
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Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvorschriften vorbereiten
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| 6
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Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
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- a)
Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Umgang mit Kunden anwenden
- b)
Telefonate führen und nachbereiten
- c)
Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen veranlassen
- d)
Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführen
- e)
medizinische Fachbegriffe anwenden
- f)
betrieblichen Schriftverkehr durchführen
- g)
Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten
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| 7
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Beratung und Verkauf (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
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- a)
Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apothekenrechtlichen Bestimmungen führen
- b)
geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beachten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrecht
- c)
Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläutern
- d)
Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegenständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern
- e)
Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der Hygiene erläutern
- f)
Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung erläutern
- g)
bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mitwirken
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| 8
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Apothekenübliche Dienstleistungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
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- a)
Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apothekenüblicher Dienstleistungen unterbreiten
- b)
die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Beachtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführen
- c)
Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren unter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen vorbereiten
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| 9
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Marketing (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
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- a)
apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umsetzung von Marketingmaßnahmen beachten
- b)
bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbereiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment abgleichen
- c)
Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppenorientiert nutzen
- d)
Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen
- e)
bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirken
- f)
verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführen
- g)
Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzierungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit prüfen
- h)
Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung gestalten
- i)
bei der Sortimentsgestaltung mitwirken
- j)
Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
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| 10
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Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
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- a)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
- b)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mitwirken
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