(+++ Textnachweis ab: 1.8.2012 +++)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2Abschnitt A:
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
| 1. | Warenwirtschaft und Beschaffung: |
| 1.1 | Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, |
| 1.2 | Lagerlogistik, |
| 1.3 | Arzneistoffe und Darreichungsformen, |
| 1.4 | Arzneimittelgruppen, |
| 1.5 | Chemikalien und Gefahrstoffe, |
| 1.6 | Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache; |
| 2. | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: |
| 2.1 | Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, |
| 2.2 | Kaufmännische Steuerung, |
| 2.3 | Statistik; |
| 3. | Informations- und Kommunikationssysteme; |
| 4. | Preisbildung und Leistungsabrechnung: |
| 4.1 | Preisbildung, |
| 4.2 | Leistungsabrechnung; |
| 5. | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation: |
| 5.1 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, |
| 5.2 | Dokumentation; |
| 6. | Kommunikation; |
| 7. | Beratung und Verkauf; |
| 8. | Apothekenübliche Dienstleistungen; |
| 9. | Marketing; |
| 10. | Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen; |
| 1. | Der Ausbildungsbetrieb: |
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke, |
| 1.2 | Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, |
| 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, |
| 1.4 | Umweltschutz; |
| 2. | Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft: |
| 2.1 | Arbeitsorganisation, |
| 2.2 | Bürowirtschaft. |
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den Prüfungsbereich Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren bestehen folgende Vorgaben:
(5) 1Für den Prüfungsbereich Preisbildung bestehen folgende Vorgaben:
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(4) 1Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke bestehen folgende Vorgaben:
(5) 1Für den Prüfungsbereich Warensortiment bestehen folgende Vorgaben:
(6) 1Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:
(7) 1Für den Prüfungsbereich Beratungsgespräch bestehen folgende Vorgaben:
(8) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke | 25 Prozent, |
| Warensortiment | 25 Prozent, |
| Warenwirtschaft | 20 Prozent, |
| Beratungsgespräch | 20 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(11) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke, Warensortiment oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 3. März 1993 (BGBl. I S. 292) außer Kraft.
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Warenwirtschaft und Beschaffung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
|
| 1.1 | Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) |
|
| 1.2 | Lagerlogistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) |
|
| 1.3 | Arzneistoffe und Darreichungsformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) |
|
| 1.4 | Arzneimittelgruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4) |
|
| 1.5 | Chemikalien und Gefahrstoffe (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5) |
|
| 1.6 | Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.6) |
|
| 2 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
|
| 2.1 | Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1) |
|
| 2.2 | Kaufmännische Steuerung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2) |
|
| 2.3 | Statistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3) |
Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen, Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten |
| 3 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
|
| 4 | Preisbildung und Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
|
| 4.1 | Preisbildung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) |
|
| 4.2 | Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) |
|
| 5 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
|
| 5.1 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) |
|
| 5.2 | Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) |
Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvorschriften vorbereiten |
| 6 | Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
|
| 7 | Beratung und Verkauf (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
|
| 8 | Apothekenübliche Dienstleistungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
|
| 9 | Marketing (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
|
| 10 | Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
|
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
|
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) |
|
| 1.2 | Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) |
|
| 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) |
|
| 1.4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 2 | Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
|
| 2.1 | Arbeitsorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) |
|
| 2.2 | Bürowirtschaft (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) |
|
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
(4) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2