Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis10,
2.
vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis16 im Umfang von insgesamt 72 Wochen; dabei sind aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 1 bis3 mindestens zwei und aus den Wahlqualifikationen nach den Nummern 4 bis6 mindestens eine auszuwählen.