(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
2
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
(1) 1Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
4Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(3) 1Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. Prüfungsbereich Pharmazeutische Produktionstechnik | 15 Prozent, | |
| 2. Prüfungsbereich Arbeitsstoffe und Verfahren | 15 Prozent, | |
| 3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 30 Prozent, | |
| 4. Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement | 30 Prozent, | |
| 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
| Lfd. Nr. |
Ausbildungsberufsbild | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
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|---|---|---|---|---|---|
| 1. – 12. Monat |
13. – 18. Monat |
19. – 42. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| I.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1) |
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|||
| I.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2) |
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|||
| I.3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3) |
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| I.3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
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|
|||||
| I.3.2 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
|||
| I.3.3 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3) |
|
11 | ||
|
16 | ||||
| I.3.4 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4) |
|
2 |
||
| I.3.5 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5) |
|
6*) | ||
| I.3.6 | Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6) |
|
2*) | ||
| I.4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4) |
||||
| I.4.1 | Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1) |
|
2 | ||
|
4 | ||||
| I.4.2 | Aufgaben im Team lösen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2) |
|
4 | ||
| I.4.3 | Informations- beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
||
| I.4.4 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4) |
|
6 | ||
| I.5 | Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5) |
|
4 | ||
|
12 | ||||
| I.6 | Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6) |
|
4 | ||
| I.7 | Pharmazeutische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7) |
|
12 | ||
| I.8 | Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8) |
|
3 | ||
|
4 | ||||
| I.9 | Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9) |
|
14 | ||
| I.10 | Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10) |
|
4 | ||
Abschnitt II:
3Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2
| Lfd. Nr. |
Ausbildungsberufsbild | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. – 12. Monat |
13. – 18. Monat |
19. – 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | ||
| II.1 | Herstellen und Verpacken fester Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1) |
|
12 |
||
|
|||||
| II.2 | Herstellen und Verpacken halbfester und flüssiger Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 2) |
|
12 | ||
| II.3 | Herstellen und Verpacken steriler Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 3) |
|
12 | ||
| II.4 | Galenik für feste Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 4) |
|
12 | ||
| II.5 | Galenik für halbfeste und flüssige Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 5) |
|
12 | ||
| II.6 | Galenik für sterile Arzneiformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 6) |
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12 | ||
| II.7 | Instandhalten von Fertigungsanlagen sowie Steuerungs- einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 7) |
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12 | ||
| II.8 | Instrumentelle Analytik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 8) |
|
6 | ||
| II.9 | Planen, Entwickeln, Organisieren und Sicherstellen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 9) |
|
12 |
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|
|||||
| II.10 | Elektrotechnische Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 10) |
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12 | ||
| II.11 | Prüfen und Entwickeln von Packmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 11) |
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6 | ||
| II.12 | Logistik und Lagerung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 12) |
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6 | ||
| II.13 | Herstellen und Verpacken von Diagnostika (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 13) |
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12 | ||
| II.14 | Biotechnologische Wirkstoffgewinnung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 14) |
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24 | ||
| II.15 | Herstellen und Verpacken von therapeutischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 15) |
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12 | ||
| II.16 | Internationale Kompetenz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 16) |
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6 | ||