| I.1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1)
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- a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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| I.2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2)
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- a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| I.3
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Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3)
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| I.3.1
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1)
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- a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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- e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläutern
- f)
persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben
- g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
- h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
- i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
- j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
- k)
ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen
- l)
mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
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| I.3.2
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Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2)
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Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| I.3.3
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Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3)
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- a)
Gesetze, Verordnungen sowie Regeln zur pharmazeutischen Fertigung, insbesondere Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel, beachten
- b)
über Grundsätze des Qualitätssicherungssystems in der Arzneimittelherstellung, insbesondere Qualifizierung, Kalibrierung, Validierung, Dokumentation, Standardarbeitsanweisungen und Qualitätskontrolle, Auskunft geben
- c)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und die Qualitätskontrolle unterscheiden, Proben nehmen
- d)
qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Personal, insbesondere Personalhygiene, durchführen
- e)
Inprozesskontrolle statistisch auswerten
- f)
qualitätssichernde Maßnahmen im Bereich Räumlichkeit und Ausrüstung, insbesondere Hygienemaßnahmen, durchführen
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11
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- g)
pharmazeutische Dokumentationen durchführen
- h)
qualitätssichernde Maßnahmen bei Produktionsvorgängen, insbesondere Produktionshygiene, durchführen
- i)
Schnittstellen der Qualitätssicherung im Unternehmen darstellen und deren Anforderungen bei der Arbeit berücksichtigen
- j)
Überwachung von Räumen, Einrichtungen, Betriebsmitteln und Personal durchführen
- k)
korrigierende Maßnahmen im Rahmen der Inprozesskontrolle einleiten
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16
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| I.3.4
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Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4)
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- a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben
- b)
Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen
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2*)
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| I.3.5
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Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5)
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- a)
Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen
- b)
Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzen
- c)
Arbeitsgeräte und -mittel zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen einleiten
- d)
Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen
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6*)
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| I.3.6
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Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6)
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- a)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
- b)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
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2*)
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| I.4
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Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4)
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| I.4.1
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Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1)
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- a)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen
- b)
Prozessabläufe anhand von Fließbildern, Funktionsplänen und Verfahrensvorschriften erklären
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2
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- c)
Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen; Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen; die Arbeitsschritte an die veränderte Situation anpassen
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4
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| I.4.2
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Aufgaben im Team lösen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2)
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- a)
Problemlösungsmethoden anwenden
- b)
Kommunikationsregeln anwenden; Kommunikationsmittel einsetzen
- c)
Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen
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4
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| I.4.3
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Informations- beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3)
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- a)
Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher und Firmenunterlagen, auch englischsprachige, nutzen
- b)
Logbücher und Arbeitsanweisungen, insbesondere Standardarbeitsanweisungen nutzen, sowie Sicherheitsdaten und -hinweise beachten
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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| I.4.4
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Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4)
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- a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
- b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
- c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
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6
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| I.5
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Umgehen mit pharmaspezifischen Arbeitsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5)
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- a)
Atomaufbau, Aufbau PSE, chemische Grundlagen erläutern, insbesondere Oxidation, Reduktion sowie Reaktionstypen und physikalische Gesetzmäßigkeiten hinsichtlich Aggregatszustandsänderungen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachten
- b)
die anorganischen Verbindungsgruppen Säuren, Basen, Salze und Oxide und die organischen Stoffklassen Alkane, Alkene, Alkine, Alkanole, Alkanale und Carbonsäuren unterscheiden
- c)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
- d)
mit Lösemitteln umgehen
- e)
mit Gasen, insbesondere Stickstoff, Erdgas und Luft, umgehen
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4
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- f)
Arzneistoffe, insbesondere nach ihrer Wirkungsweise, unterscheiden
- g)
Maßnahmen zur Sicherung der Arzneimittelstabilität durchführen
- h)
Hilfsstoffe, insbesondere auf ihre Verwendbarkeit und ihren Einfluss auf die Wirkung der Arzneistoffe, unterscheiden
- i)
Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern
- j)
Ansatzberechnungen durchführen
- k)
Arznei- und Hilfsstoffe bereitstellen
- l)
Arznei- und Hilfsstoffe einsetzen
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12
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| I.6
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Bestimmen von Stoffkonstanten und Stoffeigenschaften (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6)
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- a)
physikalische Größen und Stoffkonstanten, insbesondere Volumen, Masse, Dichte, Viskosität, Brechzahl und Schmelztemperatur bestimmen und auswerten
- b)
Säure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmen
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4
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| I.7
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Pharmazeutische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7)
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- a)
Grundoperationen der pharmazeutischen Verfahrenstechnik durchführen, insbesondere zerkleinern, klassieren, trocknen, filtrieren, destillieren, extrahieren, homogenisieren, mischen
- b)
mikrobiologische Arbeitstechniken und Methoden zur Keimzahlreduzierung anwenden
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12
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| I.8
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Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8)
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- a)
Messgeräte ihren Einsatzgebieten zuordnen
- b)
Messwerte erfassen und auswerten, Maßnahmen zur Beseitigung von Messfehlern veranlassen
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3
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- c)
Prozesse steuern
- d)
Prozesse regeln
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4
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| I.9
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Herstellen und Verpacken von Arzneimitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9)
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- a)
rechtliche Grundlagen bei der Herstellung und Verpackung von Arzneimitteln beachten
- b)
Arzneiformen im Hinblick auf Applikation, Wirksamkeit sowie Zusammensetzung und Bioverfügbarkeit unterscheiden
- c)
Granulat und nicht-überzogene Tabletten herstellen sowie Inprozesskontrollen durchführen
- d)
Creme herstellen und Inprozesskontrollen durchführen
- e)
Injektionslösung herstellen und Inprozesskontrollen durchführen
- f)
Packmittel und Packstoffe im Hinblick auf ihre Einsetzbarkeit unterscheiden
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14
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| I.10
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Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10)
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- a)
Gebinde palettieren, stapeln, füllen und entleeren
- b)
Wirk- und Hilfsstoffe sowie Fertigarzneimittel lagern
- c)
Wareneingangskontrollen durchführen
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4
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