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Verordnung über Höchstmengen für Phosphate in Wasch- und Reinigungsmitteln – PHöchstMengV

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Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Waschmittelgesetzes auch im Land Berlin.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25