(1) 1Der höchstzulässige Phosphatgehalt von Wasch- und Reinigungsmitteln zur Verwendung in Wäschereien bemißt sich ab 1. Oktober 1981 bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen und auf der Grundlage eines Verhältnisses von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/lP; Phosphathöchstmengen):
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| Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/lP bei Verwendung von | |||
| Wasserhärtebereich | Vollwaschmitteln, Alleinwaschmitteln | Spezialwaschmitteln, Bunt- und Feinwaschmitteln | Vorwaschmitteln |
| im gesamten Waschvorgang: | in der Vorwäsche: | ||
| 1 | 0,45 | 0,70 | 0,30 |
| 2 | 0,60 | 0,85 | 0,40 |
| 3 | 0,80 | 1,00 | 0,55 |
| 4 | 1,00 | 1,20 | 0,65 |
(2) Bei Wasch- und Reinigungsmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen des Absatzes 1 Satz 1 überschreiten.