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Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit – PflZV

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Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.10.2016 I 2362
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25