print

Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit – PflZV

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, mit den laufenden Dienst- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen.
2Der Vorschuss wird in gleichen Monatsbeiträgen verrechnet.
3Der Zeitraum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der Familienpflegezeit oder Pflegezeit.
4Der Vorschuss wird auch dann verrechnet, wenn die Bewilligung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit widerrufen wird.
5Der Vorschuss ist auch bei Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen.

(2) 1Die Verrechnung endet am Vortag des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (§§ 44 und 49 des Bundesbeamtengesetzes).
2Die Verrechnung beginnt wieder, wenn die Beamtin oder der Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird (§ 46 des Bundesbeamtengesetzes).

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.10.2016 I 2362
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25