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Verordnung zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge nach dem Vierzehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch – PflvDV

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1Die zentrale Stelle und die Versicherungsunternehmen haben die übermittelten Daten aufzuzeichnen und für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren.
2Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu vernichten.

Geändert durch Art. 1 V v. 12.12.2018 I 2452
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25