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Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung – PflSchSachkV 2013

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1Die zuständige Behörde stellt dem jeweiligen Teilnehmer über die erfolgte Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus.
2Diese Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes.
3Die zuständige Behörde kann die Ausstellung der Bescheinigung dem Verantwortlichen für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 376 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25