(1) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vorlage
(2) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes ist der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes zu erbringen durch Vorlage
(3) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 von einer Ausbildungsstätte eines anderen Mitgliedstaates ausgestellt worden, erkennt die zuständige Behörde anstelle einer Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 auch eine Erklärung der Ausbildungsstätte oder andere geeignete Nachweise an, aus denen sich ergibt, dass die in Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten Inhalte Bestandteil der Ausbildung gewesen sind.
(4) Die zuständige Behörde lehnt die Ausstellung des Sachkundenachweises ab, wenn der Antragsteller nicht die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.
(5) Ist das Zeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 nach dem 14. Februar 2012 aber mehr als drei Jahre vor dem Tag der Antragstellung ausgestellt worden, sind von dem Antragsteller die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zusätzlich durch die Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 7 innerhalb der letzten drei Jahre nachzuweisen.
(6) § 5 Absatz 2 Satz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, bleibt unberührt.
(1) 1Hat die Prüfung der vom Antragsteller nach § 1 vorzulegenden Unterlagen durch die zuständige Behörde ergeben, dass der Antragsteller den Nachweis im Sinne des § 1 erbracht hat und Versagungsgründe nicht entgegenstehen, stellt sie ihm einen Sachkundenachweis nach dem in Anlage 3 aufgeführten Muster aus.
2Der Sachkundenachweis hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm und enthält folgende Angaben:
3
(2) 1Die Registriernummer nach Absatz 1 Nummer 6 umfasst folgende Angaben:
2
(3) 1Der Sachkundenachweis kann zusätzlich mit einem elektronischen Speichermedium versehen werden, auf dem die Registriernummer gespeichert ist, wenn dies zur technischen Abwicklung der Ausstellung von Fortbildungsnachweisen und Gebührenbescheiden durch die zuständigen Behörden der Länder erforderlich ist.
2Das Speichermedium ist durch entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen der gespeicherten Registriernummer zu sichern.
3Abweichend von Satz 1 kann die Registriernummer auch mittels einer verschlüsselten Buchstaben-Zahlen-Kombination oder einer elektronisch lesbaren grafischen Darstellung gespeichert werden, soweit jeweils sichergestellt ist, dass die Anforderungen des Satzes 2 hinsichtlich des Veränderns, des Löschens und des Auslesens der gespeicherten Registriernummer eingehalten werden.
4§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zu beachten.
(1) Durch die Prüfungen ist jeweils festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten für eine Tätigkeit im Sinne
(2) Die Prüfungen bestehen jeweils aus einem fachtheoretischen und einem fachpraktischen Teil.
(3) 1Im fachtheoretischen Teil der Prüfung sind die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse schriftlich und mündlich nachzuweisen.
2Für den schriftlichen Nachweis der Kenntnisse hat der Prüfling fachtypische Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
3Die Nutzung von Multiple Choice-Verfahren ist zulässig.
4Die Prüfungszeit für den schriftlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung darf 60 Minuten nicht übersteigen.
5Die Prüfungszeit für den mündlichen Teil der fachtheoretischen Prüfung darf 30 Minuten nicht übersteigen.
6Bei den Aufgabenstellungen für die Prüfungsteile sind die Inhalte der Teile A und B der Anlage 1 für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes zu Grunde zu legen.
7Bei einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes sind die Inhalte der Teile A und C der Anlage 1 zu Grunde zu legen.
(4) 1Im fachpraktischen Teil der Prüfung für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen.
2Die Prüfungszeit darf 30 Minuten nicht übersteigen; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 10 Minuten durchgeführt werden.
(5) 1Im fachpraktischen Teil der Prüfung der Sachkunde für eine Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes hat der Prüfling eine Beratungssituation durchzuführen und hierüber ein situationsbezogenes Fachgespräch zu führen.
2Die Prüfungszeit darf 30 Minuten nicht übersteigen; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 10 Minuten durchgeführt werden.
(1) 1Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz.
3Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von drei Jahren berufen.
4Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu bestimmen.
5Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
6Die Mitglieder des Ausschusses müssen sachkundig im Sinne des § 9 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes sein, über ausreichende berufliche Erfahrung verfügen und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) 1Die zuständige Behörde bestimmt den Prüfungstermin.
2Sie gibt die Anmeldefrist sowie Ort und Zeitpunkt der Prüfung in geeigneter Weise rechtzeitig vor dem Prüfungstermin öffentlich bekannt.
3Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde schriftlich zu erfolgen.
(3) 1An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken.
2Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit und in geheimer Beratung gefasst.
3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) 1Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss.
2Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden.
3Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
4Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären.
5Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis sowie der auf dieser Basis ausgestellte Sachkundenachweis nach § 2 einzuziehen.
(5) 1Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
3Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
4Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(6) 1Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 3 und 4 oder § 3 Absatz 3 und 5 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen und gesondert zu bewerten.
2Für die Bewertung der Leistungen ist die im Bildungsbereich übliche sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der nach § 3 Absatz 3 bis 5 zu erbringenden Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichend bewertet worden ist.
(8) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in Anlage 4 enthaltenen Muster auszustellen.
(9) 1Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.
2In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(10) 1Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte.
2In begründeten Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen.
(1) Hat die zuständige Behörde den Sachkundenachweis unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes entzogen, stellt sie einen neuen Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller eine Prüfung nach § 3 bestanden hat und davon auszugehen ist, dass der Antragsteller künftig die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Wurde dem Antragsteller auch die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes untersagt, darf der Antragsteller frühestens sechs Monate vor Ablauf der nach § 23 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Sperrfrist die Prüfung nach § 3 ablegen.
(1) Abweichend von § 1 erkennt die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch Befähigungsnachweise, die in anderen Staaten als Mitgliedstaaten erworben worden sind, als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes an.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt als erbracht, wenn sich aus den Befähigungsnachweisen ergibt, dass Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 1 Teil A und B oder Teil A und C Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren und der Antragsteller die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hat.
(1) 1Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes an, wenn diese
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, hat die zuständige Behörde die Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme zu verweigern, wenn durch die sonstigen Inhalte der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme oder durch eine Verbindung mit sonstigen Veranstaltungen die Gefahr eines Interessenkonflikts mit den Zielen des Pflanzenschutzrechtes besteht.
(3) Derjenige, der für die Durchführung einer anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme verantwortlich ist, ist verpflichtet, eine Liste der Teilnehmer mit Vorname und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift und soweit vorhanden der Registriernummer des Sachkundenachweises der Teilnehmer zu führen und diese innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme der anerkennenden Behörde zu übermitteln.
(4) Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die durch die Behörden im Sinne des § 59 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes durchgeführt werden, sind anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes.
1Die zuständige Behörde stellt dem jeweiligen Teilnehmer über die erfolgte Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme eine Bescheinigung nach dem in Anlage 5 aufgeführten Muster aus.
2Diese Bescheinigung dient als Nachweis im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes.
3Die zuständige Behörde kann die Ausstellung der Bescheinigung dem Verantwortlichen für die Durchführung der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme übertragen.
Die §§ 1a bis 1c der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, sind noch bis zum Ablauf des 25. November 2013 anzuwenden.
Kenntnisse über
Fertigkeiten im
Florist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist.
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| . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
| Herr/Frau . . . . . . . . . . |
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| geboren am . . . . . . . . . . |
in . . . . . . . . . . |
| hat am . . . . . . . . . . |
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| die Prüfung über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine Tätigkeit |
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| im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes |
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| im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Pflanzenschutzgesetzes |
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| mit folgenden Ergebnissen bestanden: | |
| Prüfungsergebnis |
Note | |
| Fachtheoretischer Teil |
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| Schriftliche Prüfung |
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| Mündliche Prüfung |
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| Fachpraktischer Teil | . . . . . . |
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Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
| Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
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(Siegel der zuständigen Stelle) |
| Hiermit wird bestätigt, dass |
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| Herr/Frau* . . . . . . . . . . (Name des Sachkundigen) |
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| geboren am: . . . . . . . . . . (Geburtstag) |
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| am . . . . . . . . . . an der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Maßnahme), |
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| anerkannt durch . . . . . . . . . . (Bezeichnung der anerkennenden Behörde) |
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| zur Sachkunde nach § 9 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes teilgenommen hat. |
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. . . . . . . . . . . . . (Ausstellungsort) |
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. . . . . . . . . . (Datum) |
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. . . . . . . . . . (Unterschrift) |