print

Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege – PflegeStatV

arrow_left arrow_right

(1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999, erhoben.

(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben.

(3) 1Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden.
2Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres.

Geändert durch Art. 15 G v. 23.12.2016 I 3191
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25