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Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek – PflAV

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(1) 1Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke einschließlich der in § 2 Abs. 4 bezeichneten Teile und Gegenstände unaufgefordert an die Bibliothek abzuliefern.
2Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Medienwerken.
3Unbeschadet des § 4 Nummer 15 sind Tageszeitungen nur auf Anforderung abzuliefern.

(2) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Sicherung von Medienwerken auf elektronischen Datenträgern weitere Informationen erfordern, die nicht unmittelbar den Ausfertigungen selbst zu entnehmen sind, insbesondere Angaben über besondere technische Installationsanforderungen, sind diese Informationen von den Ablieferungspflichtigen in einem von der Bibliothek festzulegenden Verfahren zugänglich zu machen.

Geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2014 I 450
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25