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Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek – PflAV

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(1) Von inhaltlich oder bibliografisch unveränderten Neuauflagen einschließlich höherer Tausender sind keine Ausfertigungen abzuliefern, wenn Ausfertigungen der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert worden sind.

(2) Erscheinen Medienwerke gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Ausgaben auf verschiedenen Trägermaterialien oder in unterschiedlichen technischen Ausführungen, so kann die Bibliothek auf die Ablieferung einzelner Ausgaben verzichten.

Geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2014 I 450
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25