Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin:
(1) 1Zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Nationalbibliothek (Bibliothek) sind Medienwerke von den Ablieferungspflichtigen nach den Maßgaben der §§ 14 bis 16 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek an die Bibliothek abzuliefern, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
2Unbeschadet der §§ 3, 4, 8 und 9 kann die Bibliothek auf die Ablieferung verzichten, wenn an der Sammlung kein öffentliches Interesse besteht.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerkes in die Sammlung der Bibliothek besteht nicht.
(1) Die Medienwerke sind in unbenutztem Zustand und in marktüblicher Ausführung abzuliefern.
(2) Sind mehrere Ausführungen marktüblich, sind die Medienwerke in der dauerhaftesten abzuliefern; dies gilt nicht für besonders aufwendige Ausfertigungen, wenn eine andere genügend dauerhaft ist.
(3) 1Medienwerke auf elektronischen Datenträgern sind nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Anfertigung von Archivkopien geeigneten Form abzuliefern.
2Auf Verlangen der Bibliothek sind technische Schutzmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen an der abzuliefernden Ausfertigung aufzuheben oder Mittel zu ihrer Aufhebung zugänglich zu machen.
(4) Die Ablieferungspflicht umfasst auch
(1) Von inhaltlich oder bibliografisch unveränderten Neuauflagen einschließlich höherer Tausender sind keine Ausfertigungen abzuliefern, wenn Ausfertigungen der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert worden sind.
(2) Erscheinen Medienwerke gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Ausgaben auf verschiedenen Trägermaterialien oder in unterschiedlichen technischen Ausführungen, so kann die Bibliothek auf die Ablieferung einzelner Ausgaben verzichten.
Nicht abzuliefern sind
(1) 1Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke einschließlich der in § 2 Abs. 4 bezeichneten Teile und Gegenstände unaufgefordert an die Bibliothek abzuliefern.
2Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Medienwerken.
3Unbeschadet des § 4 Nummer 15 sind Tageszeitungen nur auf Anforderung abzuliefern.
(2) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Sicherung von Medienwerken auf elektronischen Datenträgern weitere Informationen erfordern, die nicht unmittelbar den Ausfertigungen selbst zu entnehmen sind, insbesondere Angaben über besondere technische Installationsanforderungen, sind diese Informationen von den Ablieferungspflichtigen in einem von der Bibliothek festzulegenden Verfahren zugänglich zu machen.
(1) 1Ein Zuschuss nach § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek wird gewährt, wenn die Gesamtauflage des Medienwerkes höchstens 300 Exemplare und die Herstellungskosten für die abzuliefernden Ausfertigungen mindestens je 80 Euro betragen.
2Bei Musikalien gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtauflage des Medienwerkes höchstens 50 Exemplare beträgt.
3Natürlichen Personen, die nicht gewerbsmäßig oder freiberuflich Medienwerke veröffentlichen, wird ein Zuschuss gewährt, wenn die Herstellungskosten für die abzuliefernden Ausfertigungen mindestens je 20 Euro betragen.
4Satz 3 gilt auch für Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung verfolgen; die Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit der verfolgten Zwecke muss durch Anerkennungsbescheid des Finanzamtes belegt werden.
(2) 1Herstellungskosten sind die durch die Herstellung der abzuliefernden Ausfertigungen verursachten Einzelkosten.
2Dies sind in der Regel die Kosten der Vervielfältigung einschließlich der Kosten für Trägermaterialien, Einband und Behältnisse.
3Nicht zu den Herstellungskosten gehören die auf der Gesamtauflage ruhenden Kosten wie Satzkosten, Autorenhonorare, Lizenzkosten und Gemeinkosten sowie die Mehrwertsteuer bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
4Bei mehrteiligen Werken, Lieferungswerken und Zeitschriften ist von den Herstellungskosten für den einzelnen Band, für das Teil, für die Lieferung oder für das Heft auszugehen.
5Zur Herstellung der Auflage eingesetzte öffentliche Mittel sind anteilig von den Herstellungskosten abzusetzen.
(3) Für Dissertationen und Habilitationsschriften wird kein Zuschuss gewährt.
(4) Der Zuschuss wird in Höhe der Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen, höchstens jedoch in Höhe des niedrigsten Abgabepreises der entsprechenden Anzahl von Exemplaren der Gesamtauflage gewährt.
(5) 1Der Zuschussantrag ist innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung des Medienwerkes unter Verwendung des Formulars der Bibliothek bei der Bibliothek zu stellen.
2Auf Verlangen der Bibliothek sind die Angaben im Antrag nachzuweisen.
3Die Ablieferungspflicht bleibt unberührt.
(1) 1Unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen) sind in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern.
2Eine Pflicht zur Ablieferung besteht nicht, wenn die Ablieferungspflichtigen im Rahmen des § 16 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek mit der Bibliothek vereinbaren, die Netzpublikationen zur elektronischen Abholung bereitzustellen.
3Für die Ablieferung von Netzpublikationen gilt § 2 Abs. 3 entsprechend; für die Bereitstellung zur elektronischen Abholung gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(2) 1Die Ablieferungspflicht umfasst auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen Netzpublikationen gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen.
2Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel, die eine Bereitstellung und Benutzung der Netzpublikationen erst ermöglichen und bei den Ablieferungspflichtigen erschienen sind.
3Sie sind zusammen mit den Netzpublikationen abzuliefern oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen.
(1) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung einzelner Ausgaben von Netzpublikationen verzichten, wenn diese gleichzeitig oder nacheinander in unterschiedlichen technischen Ausführungen erscheinen.
(2) 1Die Bibliothek kann auf die Ablieferung verzichten, wenn technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben.
2Sie kann nicht sammelpflichtige Netzpublikationen archivieren, wenn zur Sammlung eingesetzte automatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher Netzpublikationen nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben.
(3) Umfang und Häufigkeit der Ablieferung von regelmäßig aktualisierten Netzpublikationen können durch die Bibliothek eingeschränkt werden.
Nicht abzuliefern sind
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.