Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und zur Geprüften Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kompetenz vorhanden ist, um eigenständig und verantwortlich in den verschiedenen Bereichen des Personenverkehrs und der Mobilitätsdienstleistungen Organisationseinheiten zu führen, die Leistungserstellung unter Einbeziehung interner und externer Partner zu planen und zu steuern, Wirtschaftlichkeit und Qualität zu bewerten sowie marktgerechte und kundenspezifische Dienstleistungen zu entwickeln.
2Dabei sind die rechtlichen Anforderungen sowie das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld der Personenmobilität zu beachten.
3Es sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
4
(3) Die bestandene Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität“.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) 1Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
2
(3) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigenständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thematisieren sind.
2Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen.
(4) 1Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt.
2Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.
3In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann.
(5) 1In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Aufgabe der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
2Die Themenstellung muss sich auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“ ist.
3Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht.
(7) 1Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten.
2Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Im Handlungsbereich „Konzipieren und Vermarkten von Mobilitätsdienstleistungen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mobilitätsangebote zu entwerfen, die Bedingungen für ihre Umsetzung zu ermitteln sowie Alternativen aufzuzeigen und zu bewerten.
2Dabei sollen insbesondere die technischen, rechtlichen, organisatorischen und betrieblichen Rahmenbedingungen berücksichtigt, Erkenntnisse der Verkehrsplanung und Marktforschung genutzt, Wirtschaftlichkeits- und Nachhaltigkeitsgesichtspunkte beurteilt und die Einbeziehung externer Partner berücksichtigt werden.
3Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Marktauftritt des Unternehmens mitzugestalten.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5
(2) 1Im Handlungsbereich „Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im Personenverkehr“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen, organisatorischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Anforderungen den Ressourceneinsatz in der Personenbeförderung zu planen und zu steuern, Vorkehrungen für außergewöhnliche Ereignisse zu treffen, das Zusammenwirken der internen und externen Beteiligten zu koordinieren sowie Vorschriften für den grenzüberschreitenden Personenverkehr zu berücksichtigen.
2Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an der Einrichtung und Pflege eines Controlling-Systems mitzuwirken, Informationen und Daten zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit und der Vertragserfüllung sowie zur Verbesserung der Leistungserstellung zu ermitteln und Maßnahmen abzuleiten.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
(3) 1Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen.
2Darüber hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Unternehmensziele geführt und motiviert werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Als Prüfungsleistungen sind in der schriftlichen Prüfung die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Als Prüfungsleistungen sind in der mündlichen Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
4
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in folgenden Prüfungsleistungen mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
2
(2) 1Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
2
(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung der schriftlichen und der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.
2Jede Befreiung nach § 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) 1Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachte Leistung mindestens ausreichend ist.
2Der Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prüfungsleistung einmal zu wiederholen.
3In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
(1) 1Begonnene Prüfungsverfahren nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin vom 23. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4065) können bis zum 30. Juni 2017 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
| Punkte | Note als Dezimalzahl |
Note in Worten |
Definition |
|---|---|---|---|
| 100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 98 und 99 | 1,1 | ||
| 96 und 97 | 1,2 | ||
| 94 und 95 | 1,3 | ||
| 92 und 93 | 1,4 | ||
| 91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 90 | 1,6 | ||
| 89 | 1,7 | ||
| 88 | 1,8 | ||
| 87 | 1,9 | ||
| 85 und 86 | 2,0 | ||
| 84 | 2,1 | ||
| 83 | 2,2 | ||
| 82 | 2,3 | ||
| 81 | 2,4 | ||
| 79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
| 78 | 2,6 | ||
| 77 | 2,7 | ||
| 75 und 76 | 2,8 | ||
| 74 | 2,9 | ||
| 72 und 73 | 3,0 | ||
| 71 | 3,1 | ||
| 70 | 3,2 | ||
| 68 und 69 | 3,3 | ||
| 67 | 3,4 | ||
| 65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 63 und 64 | 3,6 | ||
| 62 | 3,7 | ||
| 60 und 61 | 3,8 | ||
| 58 und 59 | 3,9 | ||
| 56 und 57 | 4,0 | ||
| 55 | 4,1 | ||
| 53 und 54 | 4,2 | ||
| 51 und 52 | 4,3 | ||
| 50 | 4,4 | ||
| 48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| 46 und 47 | 4,6 | ||
| 44 und 45 | 4,7 | ||
| 42 und 43 | 4,8 | ||
| 40 und 41 | 4,9 | ||
| 38 und 39 | 5,0 | ||
| 36 und 37 | 5,1 | ||
| 34 und 35 | 5,2 | ||
| 32 und 33 | 5,3 | ||
| 30 und 31 | 5,4 | ||
| 25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
| 20 bis 24 | 5,6 | ||
| 15 bis 19 | 5,7 | ||
| 10 bis 14 | 5,8 | ||
| 5 bis 9 | 5,9 | ||
| 0 bis 4 | 6,0 |
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
3
4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
5
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)