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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität – PersVMobFachwPrV

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(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(2) 1Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
2

1.
Konzipieren und Vermarkten von Mobilitätsdienstleistungen,
2.
Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im Personenverkehr,
3.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.

(3) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigenständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thematisieren sind.
2Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen.

(4) 1Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt.
2Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.
3In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann.

(5) 1In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Aufgabe der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
2Die Themenstellung muss sich auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“ ist.
3Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.

(6) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht.

(7) 1Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten.
2Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25