(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und zur Geprüften Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kompetenz vorhanden ist, um eigenständig und verantwortlich in den verschiedenen Bereichen des Personenverkehrs und der Mobilitätsdienstleistungen Organisationseinheiten zu führen, die Leistungserstellung unter Einbeziehung interner und externer Partner zu planen und zu steuern, Wirtschaftlichkeit und Qualität zu bewerten sowie marktgerechte und kundenspezifische Dienstleistungen zu entwickeln.
2Dabei sind die rechtlichen Anforderungen sowie das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld der Personenmobilität zu beachten.
3Es sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
(3) Die bestandene Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität“.