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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin – PersDLPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In den Prüfungsteilen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung sind die Prüfungsleistungen für jede Teilprüfung einzeln zu bewerten.

(3) 1Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilprüfungen der betrieblichen Situationsbeschreibung nach § 3 Absatz 3 zu bewerten.
2Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen eine Präsentation und ein Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung des mündlichen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei geht die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel in die Berechnung mit ein.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 53 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25