(1) 1Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus:
2
(2) 1Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen.
2Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen.
3§ 7 bleibt unberührt.
(3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)
(+++ § 4 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 F. 21.12.2016 +++)