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Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen – PBV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Pflegeeinrichtung, die Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses

1.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2
a)
die Bilanz nicht nach Anlage 1,
b)
die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2,
c)
den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3a
gliedert oder
2.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 3 F. ab 17.7.2015 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 9 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25