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Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen – PBV

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(1) 1Die Pflegeeinrichtungen führen ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
2Für Buchführung und Inventar gelten die §§ 238 bis 241 des Handelsgesetzbuchs.

(2) 1Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten.
2Bei Verwendung eines hiervon abweichenden Kontenplanes hat die Pflegeeinrichtung durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen nach Satz 1 zu gewährleisten.

Zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 9 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25