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Postbankarbeitszeitverordnung – PBAZV

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1Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG kann die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen.
2Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten.
3Der Vorstand der DB Privat- und Firmenkundenbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.
5Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.11.2018 I 2271
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25