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Postbankarbeitszeitverordnung – PBAZV

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1Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist.
2Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am Arbeitsplatz.
3Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.11.2018 I 2271
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25