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Postbankarbeitszeitverordnung – PBAZV

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(1) 1Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
2Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten.
3Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.11.2018 I 2271
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25