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Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin – PackmAusbV

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Der Ausbildungsberuf des Packmitteltechnologen und der Packmitteltechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Geändert durch Art. 1 V v. 3.4.2018 I 429
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25