print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin – PackmAusbV

arrow_left arrow_right

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen oder zur Packmitteltechnologin um zwei Jahre verkürzt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 3.4.2018 I 429
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25