(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Packmitteltechnologen und der Packmitteltechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) (weggefallen)
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
(4) 1Für den Prüfungsbereich Produktionsvorbereitung bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Erstellen eines Handmusters bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) 1Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(3) 1Die Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Packmittelproduktion bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| Prüfungsbereich Packmittelproduktion | mit 50 Prozent, |
| Prüfungsbereich Auftragsplanung | mit 20 Prozent, |
| Prüfungsbereich Prozesstechnologie | mit 20 Prozent, |
| Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung“, „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen oder zur Packmitteltechnologin um zwei Jahre verkürzt werden.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 494) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Entwickeln von Packmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
|
10 | |
| 2 | Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
|
12 | |
|
8 | |||
| 3 | Rüsten von Fertigungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
|
20 | |
| 4 | Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
|
26 | |
|
10 | |||
| 5 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
|
6 | |
|
10 | |||
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| I.1 | Metallbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1) |
|
8 | |
|
||||
| I.2 | Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2) |
|
8 | |
| I.3 | Spezielle Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3) |
|
8 | |
| I.4 | Computergestützte Mustererstellung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4) |
|
8 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| II.1 | Stanzformenbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1) |
|
10 | |
| II.2 | Veredelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2) |
|
10 | |
| II.3 | Leitstandtechnik und Inlineproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.3) |
|
10 | |
| II.4 | Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.4) |
|
10 | |
| II.5 | Mechanik und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.5) |
|
10 | |
| II.6 | Computergestützte Packmittelentwicklung und Design (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.6) |
|
10 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
|
||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
|
||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
|
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||
| 5 | Betriebliche Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) |
|
8 | |
| 6 | Betriebliche Managementsysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) |
|
10 | |