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Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter – OrthVersorgUVV

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Um eine gleichmäßige Versorgung der Unfallverletzten zu sichern, sollen die Träger der Unfallversicherung gemeinsame Richtlinien über Einzelheiten der Gewährung, des Gebrauchs und des Ersatzes von Körperersatzstücken und Hilfsmitteln vereinbaren.

Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25