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Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter – OrthVersorgUVV

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Der Träger der Unfallversicherung kann sich an wertvollen Hilfsmitteln das Eigentum vorbehalten.

Zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25