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Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten – OrthoptG

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Orthoptistinnen oder Orthoptisten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

Zuletzt geändert Art. 4 G v. 24.2.2021 I 274
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25